Satzung des Vereins "Kindergarten Schwerter Wald e.V."
Stand: 03.09.07
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kindergarten Schwerter Wald e.V." und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Schwerte unter der Registernummer VR 523 eingetragen. Sein Sitz liegt in 58239 Schwerte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder in der Form eines Regelkindergartens. Im Vordergrund steht ein naturnahes Konzept, welches es den Kindern ermöglicht, einen großen Teil der Betreuungszeit im Freien zu verbringen. Er erfüllt den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne von § 2 GTK.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§52,53ff A.O.) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein hat keine besondere politische oder weltanschauliche Ausrichtung.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens. Eingezahlte Beträge werden nicht zurückzahlt.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind. Bis zur Inbetriebnahme der geplanten Tageseinrichtung für Kinder ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
(2) Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
(5) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 - Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in), der/dem Kassierer(in) und der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Wählbar sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer(in) neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauf folgendem Jahr werden die/der erste Vorsitzend, der/die Schriftführer(in) und das weitere Vorstandsmitglied neu gewählt. Dieser Modus wird im folgenden beibehalten. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit, solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der für die restliche Amtszeit die entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern gewählt wird.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der erste und zweite Vorsitzende sowie die/der Schriftführer(in) und die /der Kassenführer(in). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, deren Häufigkeit er selbst bestimmt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der/dem Protokollierenden zusammen mit der/dem Sitzungsleiter(in) zu unterzeichnen. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die/den ersten Vorsitzende(n) bei deren/dessen Abwesenheit durch die/den zweiten Vorsitzende(n) in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung. Dabei ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung (fern)mündlich erfolgen. Darüber hinaus können bei Eilbedürftigkeit Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder (fern)mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erteilen. (Fern)mündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 7 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Darüber hinaus kann die Tagesordnung in der Mitgliederversammlung selbst durch einfachem Mehrheitsbeschluss um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Absatz 1 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen oder bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch (fern)mündlich erfolgen.
(3) Das Schreiben zur Einberufung der Mitgliederversammlung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und die auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, den jährlichen Haushalt, die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich und dir Vereinsbeiträge. Sie entscheidet abschließend in allen Angelegenheiten, in denen anderweitig kein satzungsgemäßer Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand entsprechend Abs. 1-3 innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung ein. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand ist im Einberufungsschreiben besonders hinzuweisen.
(8) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme (§3). Diese ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Sind beide Erziehungsberechtigten von im Kindergarten betreuten Kindern aktive Mitglieder, so haben sie zusammen nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele ihrer Kinder die Einrichtung besuchen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse, welche die öffentliche Förderung des Vereins berühren können, erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Über Satzungsänderungen kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt im Einberufungsschreiben ausdrücklich hingewiesen wurde und dem Schreiben sowohl der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-,Gerichts-,und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit vornehmen. Die Änderungen müssen den Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
(10) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Protokollführer(in) gemeinsam mit dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.
(11) Versammlungsleiter(in) ist der /die erste Vorsitzende, bei Abwesenheit der/die zweite Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
§ 8 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn im Einberufungsverfahren zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit zugunsten einer Elterninitiative, die einen Waldkindergarten unterhält.